Änderungen im Umgang mit dem § 178 StGB mit Konsequenzen für HIV-positive Menschen

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In Österreich existiert der Tatbestand § 178 StGB. Dieser besagt, wer vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Verbreitungsgefahr übertragbarer Krankheiten herbeizuführen, kann mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt werden. Bei diesem Paragraphen handelt es sich um ein sogenanntes „potentielles Gefährdungsdelikt“, d.h. es genügt die abstrakte Eignung der Tathandlung, eine solche Gefahr herbeizuführen.
Der § 178 StGB wurde in den vergangenen Jahrzehnten oftmals sehr restriktiv angewendet und nicht wenige Betroffene wurden dabei verurteilt. Sogar der kondomgeschützte Sexualkontakt wurde zum Teil aufgrund des möglichen Restrisikos (z.B. bei einer Kondompanne) als gefährlicher Tatbestand eingestuft, d.h. HIV-positiven Menschen wurde – je nach Richter – ein erfülltes Sexualleben abgesprochen.

 Diese willkürliche und menschrechtlich sehr bedenkliche Auffassung soll nun ein Ende haben. Der kondomgeschützte Sexualkontakt eines HIV-Infizierten mit einer nichtinfizierten Person wird nämlich jetzt als sozial adäquat eingestuft. Das statistisch geringe Restrisiko einer Krankheitsverbreitung kann nunmehr hingenommen werden. Dabei handelt es sich um einen großen Schritt nach vorne, bedeutet doch die neue Rechtslage für HIV-positive Betroffene eine große Erleichterung, da sie nicht mehr für den Rest ihres Lebens auf ihr Sexualleben verzichten müssen.
Die Aidshilfe Salzburg begrüßt zudem, dass auch die aktuelle medizinische Forschung Eingang in das österreichische Strafrecht gefunden hat: So soll selbst der ungeschützte Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person dann keine Ansteckungsgefahr bedeuten, wenn sich der Betroffene konsequent einer wirksamen antiretroviralen Therapie (ART) unterzieht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Die ART wird durch den Betroffenen eingehalten und vom behandelnden Arzt kontrolliert.
2) Die Viruslast muss hierbei seit mindestens sechs Monaten unter der Nachweisgrenze liegen.
3) Es dürfen keine anderen sexuell übertragbaren Krankheiten (STDs) vorliegen, da bei einer Infektion mit STDs die Viruslast (das ist die Menge der Viren im Blut) von HIV in den Körperflüssigkeiten erhöht ist, sodass es beim ungeschützten Sex zu einer Übertragung von HIV kommen könnte.
 

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