Photo: Stadt Salzburg
Auch dieses Jahr findet in der Galerie der Stadt Salzburg im Vogelhaus/Mirabellgarten eine Benefiz-Verkaufsausstellung zugunsten der Aidshilfe Salzburg statt. Der Verkaufserlös der von Salzburger KünstlerInnen gestalteten und gespendeten Werke kommt HIV-Betroffenen in finanziellen Krisensituationen zugute. Erstmals wird heuer auch Betroffenen die Möglichkeit geboten, ihre Bilder einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen.
Eröffnet wird die Vernissage am Mittwoch, 1. Februar 2012, um 19 Uhr von Bmg. Stv. Dr. Martin Panosch. Die Ausstellung ist am 2. und 3. Februar von 14 bis 18 Uhr geöffnet.
Photo: Maria Vaorin / photocase.comJeden 3. Mittwoch im Monat können sich schwule und bisexuelle Männer, die von HIV/AIDS betroffen sind, in den Räumlichkeiten der Aidshilfe Salzburg zu einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch treffen. Den Teilnehmern der Gesprächsgruppe steht es frei, eigene Themen, welche behandelt werden sollen, einzubringen.
Der erste Termin fand am 18.01.2012 statt. Das nächste Treffen ist am 15. Februrar 2012 um 19 Uhr in der Aidshilfe Salzburg (Linzer Bundesstraße 10, 5020 Salzburg).
Für weitere Informationen rund um die Gesprächsgruppe stehen wir jederzeit zur Verfügung: salzburg@aidshilfen.at bzw. 0662/88 14 88.
Photo: bobby fisher / photocase.comUm verängstigte PolizistInnen, JustizwachebeamtInnen und SanitäterInnen zu schützen, gilt seit 2012 eine neue Regelung, die es erlaubt, Blutabnahmen bei Festgenommenen oder Häftlingen durchzuführen. Wer also im Verdacht steht, andere mit HIV angesteckt zu haben, kann zu einem Test gezwungen werden, da beispielsweise PolizistInnen nach Spuck-, Beiß- oder Stichattacken wochenlang die Angst quäle, sich unter Umständen im Dienst mit HIV infiziert zu haben. Verfassungsjuristen halten den Paragrafen, der in einer Blitzaktion in letzter Minute eingebracht wurde, für eindeutig verfassungswidrig. Eine Klage vor dem Höchstgericht läuft bereits (siehe dazu auch folgenden link: standard.at).
Diese Aidshilfe Salzburg möchte diesen Anlass nützen, um auf ein Neues auf die Übertragungswege von HIV aufmerksam zu machen. Es gibt nur einige Körperflüssigkeiten, mit denen HIV übertragen werden kann. Diese sind Blut, Sperma, Scheidenflüssigkeit, Darmsekret, Wundflüssigkeit, Muttermilch und Liquor (Gehirn- und Rückenmarksflüssigkeit). In Blut und Sperma ist die Viruskonzentration am höchsten. In den anderen oben genannten Flüssigkeiten ist die Viruskonzentration prinzipiell für eine Übertragung hoch genug, jedoch schon so gering, dass nicht über jede Eintrittspforte eine Übertragung möglich ist. Andere Körperflüssigkeiten wie Speichel, Schweiß, Urin, Tränen enthalten zwar auch HI-Viren, aber in so geringer Menge, dass eine Ansteckung sicher ausgeschlossen werden kann.
Hat ein Arbeitgeber festgelegt, dass in einer bestimmten Abteilung keine erkrankten Mitarbeiter eingesetzt werden dürfen, kann die Kündigung eines HIV-Infizierten in der Probezeit rechtmäßig sein und muss keine Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.1.2011 – 6 Sa 2159/11, n. rk.). Das Landesgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urt. v. 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11) und wies die Klage ab. Der HIV-positive Angestellte war bei einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent im „Reinbereich“ mit der Herstellung von Medikamenten beschäftigt. Für diesen Fertigungsbereich hat das beklagte Pharmaunternehmen festgelegt, dass ArbeitnehmerInnen mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere mit HIV-Infektionen - nicht zu beschäftigen sind. Nachdem der Arbeitgeber durch den Betriebsarzt von der Infektion des Klägers erfuhr, kündigte er diesem noch während der Probezeit.
Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Dem Arbeitgeber müsse es allgemein für die Medikamentenherstellung möglich sein, erkrankte Beschäftigte von der Tätigkeit auszuschließen. Auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) komme es nicht an, da das Unternehmen in der Probezeit gekündigt hatte.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Ungleichbehandlung sei aus der Sicht des Unternehmens gerechtfertigt, da es lediglich jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte MitarbeiterInnen zu verhindern versuche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht ließ die Weiterleitung des Falls zur Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Auch wir in Österreich verfolgen den obigen Fall mit Argusaugen und empfinden das Urteil als sehr problematisch. Im Gegensatz zu Deutschland fällt in Österreicheine Entlassung oder Kündigung wegen HIV/AIDS arbeitsrechtlich unter Diskriminierung. Auch darf kein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen HIV-Test verlangen. Beim Ausbruch von AIDS verhält es sich unter Umständen anders: hier kann der Arbeitgeber dann vom Arbeitnehmer eine amtsärztliche Untersuchung verlangen, wenn dieser krankheitsbedingt immer wieder ausfällt, d.h. seiner vollen Arbeitsleistung nicht nachkommen kann. Allerdings ist es arbeitsrechtlich fraglich, ob selbst dann der Arbeitnehmer einen HIV-Test verlangen darf. Wir befinden uns hier in einer rechtlichen Grauzone und es fehlen dementsprechende Präzedenzfälle.
In der Praxis der Kündigungen wegen HIV/AIDS sieht es bedauerlicherweise auch in Österreich traurig aus. Obwohl eine derartige Kündigung eine Motivkündigung ist und beim Arbeitsgericht mit guten Aussichten angefochten werden kann, haben viele Opfer nicht mehr die Kraft, dieses juristische Prozedere durchzustehen. Die Täter finden sich nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich. Oft sind die Arbeitgeber nur schlecht von den Übertragungswegen von HIV informiert, verfallen beim Bekanntwerden des HIV-Status ihres Arbeitnehmers in Panik und setzen diesen unter großen Druck. Wenn dann auch die Arbeitskollegen von der Infektion Wind bekommen, ist Mobbing meist vorprogrammiert.
Fazit: Auch wenn in Österreich arbeitsrechtlich mit guten Aussichten gegen eine Entlassung oder Kündigung wegen HIV vorgegangen werden kann, sehen sich die Betroffenen enormen psychischen Belastungen ausgesetzt und haben deshalb nicht mehr die seelischen Ressourcen, sich zur Wehr zu setzen.
In dem unten angeführten Link findet sich eine Auflistung typischer Diskriminierungen in der Berufswelt: http://www.aidshilfen.at/sites/www.aidshilfen.at/files/publikationen/positiv%20leben.pdf