Conchita Wurst ist HIV-positiv! Oder: Bezüglich des Umgang mit HIV befinden wir uns im tiefsten Mittelalter

Conchita Wurst bekennt: vor einigen Jahren habe sie sich mit dem HI-Virus angesteckt, ist aber seit ihrer Diagnose in ärztlicher Behandlung. Die Therapie ermöglicht es, die Viruslast unter die Nachweisgrenze zu bringen; das heißt unter anderem, dass das Virus nicht mehr auf andere Personen übertragen werden kann.
An erster Stelle ist der Mut von Conchita zu loben, mit ihrer Diagnose an die Öffentlichkeit zu treten. Es braucht positive Vorbilder, die souverän mit HIV umgehen, das HI-Virus enttabuisieren und eine Modell- und Vorbildfunktion einnehmen.
Nachdenklich stimmt uns der Anlass von Conchitas unfreiwilligem Outing. Nicht weil sie sich freiwillig dazu bekennen wollte, wagte sie sich an die Öffentlichkeit, sondern weil ein Ex-Freund sie erpresste. Hier wird sehr gut deutlich, dass HIV-Positive auch heute noch  sozialen Ächtungen ausgesetzt sind – ansonsten wäre es kein Erpressungsgrund. Die Sache führt uns zudem vor Augen, dass HIV eine moralisch und gesellschaftlich hoch stigmatisierte Infektion darstellt, die als moralisch verwerflich gilt.In Österreich wird keinesfalls rational und vernünftig mit HIV umgegangen. Zwar hat sich in den letzten 20 Jahren rechtlich viel getan, bezüglich unseres gesellschaftlichen Umgangs mit der Immunschwächeerkrankung befinden wir uns jedoch noch immer im tiefsten Mittelalter. Waren es früher die Syphilis und andere venerische Erkrankungen, die in unserem kollektiven Unbewussten und kulturellen Gedächtnis als moralisch verwerflich und als Strafe Gottes galten, so ist es heute HIV. An HIV werden Verleugnungs- und Abwehrmechanismen, Abspaltung und Projektion sowie die archaische Sündenbockdynamik besonders deutlich.
HIV-positive Menschen werden sogar in Krankenhäusern oder bei ArztInnen, die in der Regel besser als die Allgemeinbevölkerung aufgeklärt sind, diskriminiert, an die letzte Stelle gereiht oder erst gar nicht behandelt.
Auch wenn das Recht auf der Seite der von HIV Betroffenen steht, stellen Erpressungen und Zwangsoutings massive Belastungen für die jeweiligen Menschen dar, die mitunter zu schweren psychischen Krisen führen. Zudem erschweren Ächtung und Diskriminierung von HIV-positiven Menschen, dass sich Menschen offen mit dem eigenen Sexualverhalten auseinandersetzen, sich auf HIV testen lassen und frühzeitig eine HIV-Therapie beginnen.

Es muss jedem Menschen selber überlassen sein, ob er seien Status bekannt geben will oder nicht. Vor allem wegen den befürchteten Stigmatisierungen, entscheiden sich immer noch viele Menschen dagegen. Egal ob berühmt oder nicht, eine Erpressung auf dieser Ebene ist unethisch und zudem strafbar.

Exkurs: Was tun, wenn der positive HIV-Status unfreiwillig geoutet wird?
Hin und wieder passiert es, dass eine HIV-Infektion unfreiwillig von jemandem, der nicht von Berufs oder Amts wegen der Verschwiegenheit unterliegt, öffentlich gemacht wird oder an andere diese Information weitergegeben wird. Typische Situationen dafür sind unschön zu Ende gegangene Beziehungen. In diesem Fall kann der Informantin/dem Informanten eine Unterlassungsklage nach § 16 ABGB und/oder nach §32 DSG 2000, dass sich bei Gesundheitsmerkmale stets um sensible Daten handelt, angedroht werden. Durch § 16 ABGB ist die Privatsphäre einer Person gegen Eingriffe durch Dritte geschützt. Kern der Privatsphäre ist der höchstpersönliche Lebensbereich, zu dem auch Gesundheitsdaten zählen. Kommt es trotz Androhung einer Unterlassungsklage zu weiteren Verletzungen dieses Persönlichkeitsrechtes, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine Zivilklage auf Unterlassung eingebracht werden. Ist durch das unfreiwillige Outing auch finanzieller Schaden entstanden, so kann auch auf Schadenersatz geklagt werden.
Hinweis: Bei einer Unterlassungsklage handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren, d.h. Sie müssen als Klägerin bzw. Kläger (eventuell vertreten durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin) auftreten. Dies bedeutet auch, dass die klagende Partei die Beweislastpflicht trifft. Darunter versteht man, dass Sie beweisen müssen, dass das behauptete Outing auch durch die Beklagte/den Beklagten passiert ist. Im Fall, dass dies nicht gelingt oder das Gericht davon nicht überzeugt ist, tragen Sie als Klägerin bzw. Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreites.

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