Ein 17-jähriger hat ungeschützten Oralverkehr mit einem 16-jährigen Mädchen und wird dafür am Landesgericht Feldkirch zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt. Ausschlaggebend dafür war, dass er bei dem Sexualkontakt seine HIV-Infektion verschwiegen hatte. Der junge Vorarlberger hielt die ausgetauschten Intimitäten für ungefährlich, soll aber das Mädchen vor der Verhandlung zu einer Falschaussage gedrängt haben, wofür er ebenfalls verurteilt worden ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
„Auch wenn ein Kondom verwendet worden wäre, würde dies nichts an der Strafbarkeit ändern“, erklärte der Richter Othmar Kraft. Seiner Meinung nach bestehe auch bei Verwendung von Präservativen ein Ansteckungsrisiko.
Wir verurteilen dieses Statement Herrn Krafts, da es suggeriert, HIV-Positive stellen auch bei konsequenter Verwendung des Kondoms ein Risiko für ihre gesunden Sexualpartner dar. Dies ist nicht nur medizinisch völlig falsch (denn solange ein Kondom nicht platzt, bietet es 100% Schutz), sondern schürt auch gerade jene irrationalen Ängste, Vorurteile und Diskriminierungen (die in gehässigen Internetforenbeiträgen an Lynchmobs oder Hexenjagden erinnern), unter denen von HIV-Betroffene so sehr zu leiden haben und gegen die wir als Aidshilfe jeden Tag ankämpfen. Bedauerlicherweise vermitteln derartige Äußerungen, dass HIV-Positive gar keinen Sex mehr haben dürfen und ignorieren dabei sämtliche medizinische Erkenntnisse und Gutachten der letzten Dekade.
Leider kann aus den bisher veröffentlichten Informationen zu diesem Fall nicht herausgelesen werden, ob der Verurteilte zum Zeitpunkt der Tat überhaupt infektiös war. Die modernen HIV-Therapien bewirken nämlich unter bestimmten Umständen auch, dass die Betroffenen sexuell nicht mehr infektiös sind. Die Aidshilfen sowie UNAIDS und die EU-Grundrechteagentur fordern seit Jahren, dass eine strafrechtliche Verfolgung nur bei absichtlicher Ansteckung zu erfolgen hat.