Kündigung in der Probezeit

Hat ein Arbeitgeber festgelegt, dass in einer bestimmten Abteilung keine erkrankten Mitarbeiter eingesetzt werden dürfen, kann die Kündigung eines HIV-Infizierten in der Probezeit rechtmäßig sein und muss keine Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.1.2011 – 6 Sa 2159/11, n. rk.). Das Landesgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urt. v. 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11) und wies die Klage ab. Der HIV-positive Angestellte war bei einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent im „Reinbereich“ mit der Herstellung von Medikamenten beschäftigt. Für diesen Fertigungsbereich hat das beklagte Pharmaunternehmen festgelegt, dass ArbeitnehmerInnen mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere mit HIV-Infektionen – nicht zu beschäftigen sind. Nachdem der Arbeitgeber durch den Betriebsarzt von der Infektion des Klägers erfuhr, kündigte er diesem noch während der Probezeit.
Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Dem Arbeitgeber müsse es allgemein für die Medikamentenherstellung möglich sein, erkrankte Beschäftigte von der Tätigkeit auszuschließen. Auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) komme es nicht an, da das Unternehmen in der Probezeit gekündigt hatte.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Ungleichbehandlung sei aus der Sicht des Unternehmens gerechtfertigt, da es lediglich jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte MitarbeiterInnen zu verhindern versuche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht ließ die Weiterleitung des Falls zur Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

 

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