PlusMinus 2/09

Themen:
10 Fragen an Migay
Abschiebung von HIV-positiven MigrantInnen
Psychologische Aspekte im Umgang mit HIV/AIDS

Leseprobe: HIV/AIDS ein Abschiebungshindernis?
Während in den reichen Industriestaaten der Welt der Zugang zu den erfolgreichen Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet ist und sich HIV/Aids durch den medizinischen Fortschritt zu einer gut behandelnden chronischen Erkrankung entwickelt hat ist die Situation in den Ländern mit begrenzten Ressourcen noch immer sehr bedenklich. Trotz der weltweiten Bemühungen und den immensen Geldflüssen in die von HIV/Aids stark betroffenen afrikanischen und asiatischen Länder bleiben nachhaltige Fortschritte sehr begrenzt. Obwohl es nun schon fast in allen Ländern Programme und Behandlungsmöglichkeiten gibt, haben noch immer ca. 85% aller Betroffenen keinen Zugang zur Therapie.
Auch Menschen aus diesen Ländern, sogenannte Drittstaatsangehörige, reisen in die EU und auch in Österreich ein und suchen dort Schutz vor Verfolgung und/oder sind auf der Suche nach einem besseren Leben. Da sich die EU aber in den letzten Jahren immer mehr gegenüber Fremde aus den Nicht-EU-Mitgliedstaaten abgeschottet hat, ist es mittlerweile aufgrund der restriktiven Visapolitik vor allem für Asylwerber fast unmöglich legal einzureisen. Dies hat dazu geführt, dass Asylwerber, die in Europa Schutz vor Verfolgung in Anspruch nehmen wollen auf die Hilfe von Schlepper angewiesen sind. Schaffen sie trotz aller widrigen Umstände die Einreise nach Österreich, so verschweigen sie meist die Reiseroute, da sie ansonsten keinen Anspruch auf ein Asylverfahren hätten (=Dublin II Verfahren). Bei einigen dieser Menschen wird im Laufe ihres Aufenthaltes HIV oder Aids diagnostiziert. Haben sie laut Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf Asyl, so werden sie den ÖsterreicherInnen annähernd in den Rechten, auch in den Sozialrechten gleichgestellt. Konnten sie aber während ihres laufenden Asylverfahrens nicht ausreichend nachweisen, dass sie aufgrund von Verfolgung nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, so muss geprüft werden, ob andere Gründe einer Abschiebung entgegenstehen.

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